Von der ersten Kontaktaufnahme über die Bauleitplanung bis hin zum produzierten Grünstrom – dieser strukturierte Ablauf garantiert Planungssicherheit für Flächeneigentümer und Kommunen.
Gemeinsame Erarbeitung und Einigung über die wesentlichen kommerziellen und strukturellen Konditionen zur langfristigen Flächennutzung.
Umfassende Detailprüfung des Vertragswerks, Klärung von Grundbuchsituationen (Dienstbarkeiten) und steuerlichen Rahmenbedingungen durch Fachexperten.
Bindender vertraglicher Abschluss. Damit ist das rechtliche Fundament für das Projekt gelegt und die Entwicklungsrisiken werden vom Projektierer übernommen.
Der offizielle Startschuss durch den Gemeinderat. Die Kommune beschließt, den Bebauungsplan (und ggf. Flächennutzungsplan) für das Projektgebiet aufzustellen oder zu ändern.
Ausarbeitung aller notwendigen Gutachten (Umwelt, Blendwirkung, Blendung, Artenschutz) und finale Festsetzung im Bebauungsplan bis zum Satzungsbeschluss.
Sowohl inhaltlich (durch frühzeitige Informationsveranstaltungen und Auslegung im Verfahren) als auch wirtschaftlich (über Bürgerenergiegenossenschaften, Nachrangdarlehen oder kommunale Abgaben nach § 6 EEG).
Strukturierung des Kapitals (Fremd- und Eigenkapital). Ggf. Teilnahme an EEG-Ausschreibungen der Bundesnetzagentur oder Abschluss von direkten Stromabnahmeverträgen (PPA) zur Erlösabsicherung.
Herstellung der Infrastruktur: Bauwege, Rammung der Unterkonstruktionen, Montage der Module und Wechselrichter, Errichtung der Trafostationen und Verlegung der Netzanschlusskabel.
Inbetriebnahme des Solarparks, kontinuierliche Einspeisung von Grünstrom in das öffentliche Netz, laufendes Monitoring sowie Wartung und Pflege (inkl. ökologischer Konzepte) über die gesamte Laufzeit.
Umfassende rechtliche und kaufmännische Absicherung auf Basis unserer Standardverträge. Dieses Dokument visualisiert die 10 essenziellen Prüf- und Verhandlungspunkte in fortlaufender Reihenfolge.
Sichere Basisvergütung pro Hektar und Jahr.
Jährliche Erhöhung der Pacht ab dem 2. Betriebsjahr.
Beteiligung an den Netto-Vermarktungseinnahmen.
Der Pachtzins entspricht vertraglich 6 % der Netto-Vermarktungseinnahmen (NVE), mindestens jedoch einer festen Mindestpacht. Diese Mindestpacht erhöht sich ab dem 2. vollen Betriebsjahr jährlich um 1 %. Der Stromhandel über den Batteriespeicher (BESS) fließt voll in die NVE ein.
Vergütet wird nur die nach Abschluss der Planung endgültig in Anspruch genommene Fläche. Dies wird transparent in einem Nachtrag festgehalten. Eine Stückelung der Vergütung (Modulfläche vs. Kabel vs. Ausgleichsfläche) erfolgt nicht, die Pacht gilt für die gesamte genutzte Anlage.
Es wird keine unbedingte Garantie zum Fortbestand des bauordnungs- oder agrarrechtlichen Status übernommen. Der Betreiber verpflichtet sich zum ordnungsgemäßen Rückbau zur landwirtschaftlichen Nutzung. Ein Ersatzanspruch besteht nur für gutachterlich festgestellte, unmittelbar PV-bedingte Nachteile.
Zwei Wochen vor Baubeginn übergibt der Betreiber eine unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bank- oder Versicherungsbürgschaft in Höhe von 10.000 EUR pro Hektar. Die Angemessenheit dieses Betrages kann gutachterlich alle 5 Jahre (nach dem 20. Betriebsjahr) überprüft und angepasst werden.
Zur Sicherung der Bankfähigkeit stimmt der Eigentümer vorab unwiderruflich zu, dass die finanzierende Bank (oder ein von ihr benannter Dritter) im Sicherungsfall in den Pachtvertrag eintritt und diesen zu gleichen Konditionen fortführt (Step-in Right).
Der Eigentümer willigt in die Übertragung des Pachtvertrags und der dinglichen Sicherheiten auf verbundene Dritte ein. Die Grundbucheintragung (beschränkte persönliche Dienstbarkeit am 1. Rang) bleibt dabei abstrakt und unabhängig vom schuldrechtlichen Pachtvertrag.
Auch wenn der landwirtschaftliche Betrieb erhalten bleibt, fallen PV-Flächen aus der landwirtschaftlichen Erbschaftssteuer-Verschonung heraus und werden als "Grundvermögen" höher besteuert. Für diese steuerliche Mehrbelastung leistet der Betreiber eine Entschädigung (max. 12.000 €/ha). Alternativ besteht die Option zur Aufnahme des Eigentümers mit 1 % als Kommanditist an der Betreiber-KG.
Der Betreiber hat ein vertragliches Rücktrittsrecht bis zum 31.12.2027. Sollte darüber hinaus nach 5 Jahren ab Unterzeichnung noch kein Baubeginn erfolgt sein (Long-Stop), steht beiden Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht zu. Gezahlte Bereitstellungsentschädigungen verbleiben in diesem Fall beim Eigentümer.
Der Betreiber trägt externe, von ihm veranlasste Planungs- und Genehmigungskosten voll. Eigene Anwalts- oder Steuerberaterkosten des Grundstückseigentümers für die Vertragsprüfung werden nur erstattet, wenn hierfür eine vorherige schriftliche Zustimmung des Betreibers vorliegt.
Transparente Rollenteilung: Die SolarWind Projekt GmbH darf als Entwickler den Vertrag rechtssicher an eine finale Kraftwerksgesellschaft (SPV) übertragen. Einzige Voraussetzung: Der neue Vertragspartner übernimmt vollumfänglich alle Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag.
Wir berechnen den massiven Anstieg des lokalen Strombedarfs durch die vollständige Elektrifizierung von Wärme, Verkehr und Industrie und visualisieren die Lücke zur lokalen Erzeugung.
Heutiger Strombedarf der Kommune
Vollständige Elektrifizierung (inkl. Wärme)
Zeigt die Aufteilung der lokalen Erzeugung (Wind/PV) im Verhältnis zum künftigen Gesamtbedarf.
Der aktuelle Bedarf wird bundesweit mit durchschnittlich 6,26 MWh/Kopf angesetzt. Für das All-Electric Ziel (inkl. Wärmepumpen, E-Mobilität, Industrie) rechnen wir mit 15,33 MWh/Kopf.
Für die installierte Windleistung werden durchschnittlich 2.200 Volllaststunden (FLH) pro Jahr im Binnenland angenommen. (1 MW = 2,2 GWh/a).
Für die installierte PV-Leistung wird mit einem konservativen Durchschnittswert von 950 Volllaststunden (FLH) gerechnet. (1 MWp = 0,95 GWh/a).